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§ 1        Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen der STIKA Group GmbH („STIKA“). STIKA erbringt ihre Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB. 

1.2 Die AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer i.S.d. §14 BGB sind.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags. Diese AGB gelten auch dann, wenn die STIKA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungserbringung  an den Kunden vorbehaltlos durchführt.

 

 

§ 2       Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von STIKA sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Kunden erhalten von STIKA einen individualisierten Angebotsvorschlag. Dieser stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Der Angebotsvorschlag ist lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt und die Leistung.

2.3 Der Kunde gibt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab, indem er den unterzeichneten Angebotsvorschlag an STIKA übermittelt  Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der STIKA zustande. Aufträge kann STIKA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.4 Erfolgt die Leistungserbringung der STIKA ohne vorherige Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag mit Beginn der Tätigkeit der STIKA GmbH zustande, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme widerspricht.

 

§ 3       Vertragsgegenstand

3.1 Der Vertragsgegenstand sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflichten bestimmen sich nach Maßgabe des zwischen dem Kunden und STIKA Vertrages. Bei Widersprüchen geht der Inhalt des Vertragsangebots und der korrespondierenden Auftragsbestätigung diesen AGB sowie ergänzenden Leistungsbeschreibungen, einschließlich überlassener Bedienungsanleitungen und der technischen Spezifikationen für die Produkte, vor. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet abschließend die vom Auftraggeber mitgeteilten Projektanforderungen an die von der STIKA zu erbringende Leistung.

 

3.2 Ergänzungen oder Änderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung. mindestens in Textform (§ 126b BGB).

 

§ 4       Preise und Zahlungen

4.1 Die Leistungen der STIKA erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. der gemäß § 3 veränderten Leistungsbeschreibung.         Die darin genannten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots und der Auftragsbestätigung sind oder hiervon abweichen, werden gesondert zu den jeweils geltenden und durch STIKA bekanntgegebenen Bedingungen abgerechnet.
4.2 STIKA ist berechtigt Verpflegungsaufwendungen gemäß steuerlichen Pauschalen abzurechnen. STIKA ist ferner berechtigt anfallende Auslagen in Rechnung zu stellen, wobei PkW-Reisekosten mit EUR 1,50/km für den Fahrer und mit EUR 1,00/km für den Beifahrer abgerechnet werden. Reisezeit entspricht der Arbeitszeit.

 

Es steht STIKA frei, mit dem ICE 1. Klasse und/oder dem Flugzeug (Economy bis 2 Stunden Flugzeit und Business ab 2 Stunden Flugzeit) zu reisen, sofern die ICE- bzw. Flugkosten die einer Autofahrt um maximal 10% übersteigen. Erforderliche Übernachtungen werden zusätzlich mit einer Pauschale in Höhe von EUR 150,00 pro Mitarbeiter abgerechnet.

 

Alle anderen Reisekosten (insbesondere Mietwagen-, Hotel- oder Parkkosten) werden nach tatsächlichem Anfall weiterberechnet.

 

4.3 Die Vergütung der STIKA ist zu den in der Auftragsbestätigung genannten Terminen fällig. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von zehn (10) Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Geleistete Zahlung gelten als dann geleistet, wenn sie auf dem Konto der STIKA Group GmbH gutgeschrieben wurden.
4.4 STIKA ist berechtigt, noch ausstehende Aufträge und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von STIKA durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
4.5 Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert STIKA die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung. STIKA ist berechtigt, Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden, monatlich abzurechnen.
4.6 STIKA ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu berechnen. Das Recht von STIKA GmbH, einen darüber hinaus entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

§ 5       Liefertermine und Störungen bei der Leistungserbringung


5.1 Termine und Fristen sind stets verbindlich, es sei denn, sie sind von den Parteien im Einzelfall als unverbindlich bezeichnet.
5.2 STIKA haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen    Genehmigungen, behördliche                 Maßnahmen, auch aufgrund von Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, bzw. beteiligte Drittunternehmen) verursacht worden sind, die STIKA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse STIKA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist STIKA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche                 schriftliche Erklärung gegenüber STIKA vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Erhöht sich der Aufwand aufgrund eines Ereignisses, welches keine der Parteien zu vertreten hat, kann die STIKA die Vergütung des Mehraufwandes zu den marktüblichen Konditionen verlangen.

 

§ 6       Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser kann für den Auftraggeber gegenüber STIKA verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht STIKA für notwendige Informationen zur Verfügung.
6.2 Der Auftraggeber stellt STIKA zum Auftragsbeginn alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von STIKA zu unterstützen. Insbesondere wird er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Einwirkungssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, dass der Auftraggeber STIKA Zugang zu den für ihre     Tätigkeit notwendigen Informationen                verschafft und STIKA rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
6.4 Verzögert sich die Leistungserbringung durch STIKA aufgrund von vom Auftraggeber verspätet vorgelegter Unterlagen, verlängert sich der Bearbeitungszeitraum automatisch um den entsprechenden Zeitraum. Durch die Verzögerung benötigter Mehraufwand wird von STIKA gesondert zu marktüblichen Konditionen in Rechnung gestellt.
6.5 STIKA ist berechtigt seine Leistungserbringung unverzüglich einzustellen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen auch               nach der 1. Mahnung nicht nachkommt.

 

§ 7       Untervergabe der Leistung

STIKA ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt       werden.

 

§ 8       Haftung

8.1 Die Haftung von STIKA ist vorbehaltlich der folgenden Regelungen ausgeschlossen.

8.2 STIKA haftet wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten haftet STIKA gleich aus welchem Rechtsgrund nur grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
8.3 Der Schadensersatzanspruch für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf (Kardinalpflichten) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4 Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach dieser Ziffer ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
8.4 Die Haftung von STIKA, im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit                 bei Personen- und Sachschäden ist auf € 10.000.000,00 begrenzt, bei Vermögensschäden auf € 1.000.000,00.

 

§ 9       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

9.1 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von STIKA nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegenüber STIKA nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder ergeben sich aus demselben Auftrag, unter dem die betreffende Leistung    erfolgt ist.

 

§ 10      Rechte Dritter

10.1 Der Kunde steht dafür ein, dass alle an STIKA übergebenen Informationen und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Sofern STIKA von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, STIKA von diesen Ansprüchen freizustellen.
10.2 Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die STIKA                 im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten     notwendigerweise erwachsen.

§ 11      Kündigung

11.1 Beide Parteien können die Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt. Kündigungen bedürften der Schriftform.

11.2 Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die bisher erbrachten Leistungen anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Auftraggeber STIKA diejenigen Kosten, die STIKA aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

 

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform

 

12.1 Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und STIKA gilt                 ausschließlich das Recht der                 Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das UN-Kaufrecht.
12.2       Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam              sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht              beeinträchtigt. Die Vertragspartner     werden sich unverzüglich bemühen, den     mit der unwirksamen Regelung erstrebten      wirtschaftlichen Erfolg auf andere                 rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

 12.3        Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis        ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der        STIKA Group GmbH alleiniger – auch               internationaler – Gerichtsstand, wenn der        Auftraggeber Kaufmann oder eine                 öffentlich-rechtliche Körperschaft ist.
12.4       Erfüllungsort ist Sitz der STIKA Group                GmbH.
12.5        Änderungen dieses Vertrages bedürfen            der Schriftform. Die Abänderung der Schriftformklausel muss schriftlich              erfolgen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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